Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zu krankheitsbedingten Aufwendungen in besonderen Härtefällen (Härtefallrichtlinie)
In besonderen Härtefällen leistet das Bundeseisenbahnvermögen in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gemäß § 78 Bundesbeamtengesetz einen Zuschuss zu krankheitsbedingten Aufwendungen, wenn trotz genügender eigener Vorsorge ein hoher Eigenanteil an den Aufwendungen in Krankheitsfällen entstanden ist.
Geschäftsführung für diese Richtlinie und Antragsbearbeitung:
Bundeseisenbahnvermögen
Hauptverwaltung
Referat 24
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53175 Bonn
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