Als zuschussfähige Aufwendungen pro Stunde im Sinne des § 38 SGB V (Familien- und Haushaltshilfe) gelten nach den Vorgaben des Spitzenverbandes der GKV 0,32 % des Monatsbetrages der Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV).
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Das Bürgerentlastungsgesetz - Steuerliche Berücksichtigung der Beiträge zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten ab 01.01.2010.
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