Höhe des Zuschusses für Familien- und Haushaltshilfe
Als zuschussfähige Aufwendungen pro Stunde im Sinne des § 38 SGB V (Familien- und Haushaltshilfe) gelten nach den Vorgaben des Spitzenverbandes der GKV 0,32 % des Monatsbetrages der Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV).
Die Bezugsgröße der Sozialversicherung ist eine Rechengröße, die vom Bundeskabinett jährlich beschlossen wird. Sie stellt den Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung dar. Der tarifliche Zuschuss beträgt 80 % aus diesem jährlich neu festgesetzten Stundensatz.
Im Jahr 2024 beträgt die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) monatlich: 3.535,00 €. Danach gelten für Aufwendungen ab dem 01.01.2024 pro Stunde (0,32 % von 3.535,00 €) aktuell 12,00 € als zuschussfähig.