Tarifänderung zum 01. August 2024

Mit Tarifänderung zum 01. August 2024 tritt eine ganz wichtige, durch den Gesetzgeber veranlasste Einschränkung in Kraft, die Sie unbedingt bei zukünftigen stationären Krankenhausaufenthalten berücksichtigen sollten.

Die Änderung betrifft die Zuschusshöhe für die Wahlleistung "Unterkunft": Wenn Sie ab dem 01.08.2024 einen stationären Krankenhausaufenthalt antreten, dann werden Ihnen ab diesem Zeitpunkt – unabhängig von Ihrer Zimmerwahl (Ein- oder Zweibettzimmer) – nur noch maximal 51,79 Euro pro Nacht anerkannt und tarifgemäß mit 80 % bezuschusst. Dies entspricht einem zukünftigen Bezuschussungsbetrag von maximal 41,43 Euro pro Nacht.

Für Sie hat das folgende Auswirkungen: Ab dem 01. August 2024 müssen Sie bei Unterzeichnung einer entsprechenden Wahlleistungsvereinbarung „Unterkunft“ alle Kosten, die über den möglichen Bezuschussungsbetrag für ein Ein- oder Zweibettzimmer in Höhe von 41,43 Euro pro Nacht hinausgehen, selbst bezahlen.

Je nach Krankenhaus und Art der Unterbringung kann der von Ihnen dann selbst zu bezahlende Anteil an den Zimmerkosten unter Umständen sehr hoch sein! Sie sollten sich daher bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus ab dem 01. August 2024 sehr genau überlegen, ob Sie eine Wahlleistungsvereinbarung „Unterkunft“ abschließen wollen. Die Entscheidung, ob Sie die dann ggf. anfallenden erheblichen Mehrkosten selbst tragen wollen, liegt selbstverständlich bei Ihnen.

Zusammengefasst gelten beim Abschluss von entsprechenden Wahlleistungsvereinbarungen ab dem 01. August 2024 folgende tarifliche Bestimmungen:

  1. Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer:
    Bezuschussung: 80 % von maximal 51,79 Euro (d. h. 41,43 Euro)
  2. Wahlärztliche Leistungen bei Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer
    Bezuschussung: 80 % der anerkannten Arztkosten
  3. Wahlärztliche Leistungen bei Unterbringung in der Regelpflegeklasse
    Bezuschussung: 100 % der anerkannten Arztkosten

Die Wahlleistungsvereinbarung muss der Bezirksleitung spätestens zusammen mit der ersten Rechnung (Chefarztrechnung und/oder Rechnung für die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer) vorgelegt werden.