Neuer Vordruck Erstattungsantrag ab 01.01.2025
Seit dem 01.01.2025 gilt ein neuer Erstattungsantrag, mit dem ausschließlich Leistungen der Krankenversorgung beantragt werden.
Dieser gilt auch zur Beantragung von Erstattungsleistungen für Aufwendungen, die vor dem 01.01.2025 entstanden sind.
Wie bereits mitgeteilt, benötigt die KVB zukünftig Informationen zum aktuellen Pflegestatus. Die entsprechenden Fragen hierzu sind im Punkt 7.4 des Erstattungsantrages zu finden.
Die Beantwortung der zusätzlichen Fragen ist zwingend erforderlich, da Überschneidungen von Zuständigkeiten der Krankenversorgung bzw. der zuständigen Pflegeversicherung zukünftig nicht mehr erkennbar sind. Eine Weiterleitung von Daten zwischen der Pflegeversicherung und der KVB erfolgt nicht.
Die Leistungspflicht der Krankenversorgung ist jedoch in einigen Konstellationen abhängig vom Pflegestatus (s. Tarifstelle 1.19), zum Beispiel vom Pflegegrad bei Häuslicher Krankenpflege und Kurzzeitpflege (Tarifstelle 5), aber ganz besonders bei der Bestimmung der Zuschussfähigkeit von Hilfsmitteln (Tarifstelle 7).
Ab Beantragung eines Pflegegrades sind z. B. bestimmte Hilfsmittel über die zuständige Pflegeversicherung zur Verfügung zu stellen. Um welche Hilfsmittel es sich im Einzelnen handelt, kann über die zuständige Pflegeversicherung erfragt werden.
Im Fall einer Entlassung aus dem Krankenhaus und gleichzeitiger Beantragung eines Pflegegrades, muss ein Pflegebett, ein Standard- bzw. Leichtgewichtrollstuhl, ein Rollator, ein Toilettenrollstuhl und ein Badewannenlifter von der zuständigen Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt werden. Eine Zuständigkeit der Krankenversorgung ist hier nicht gegeben.
Die Aufnahme der entsprechenden Fragen zum Pflegestatus in die „KVB ServiceApp“ konnte bisher noch nicht erfolgen. Bis auf weiteres wird es daher im Zusammenhang mit der Beantragung der vorgenannten Leistungen zu Nachfragen und ggf. Bitten um Nachreichen eines ergänzten Erstattungsantrages in Papierform kommen.
Wir bedauern diesen Umstand und bitten um Verständnis.