Neue Verfahrensweise in der Bearbeitung von Fürsorgeleistungen Pflege
In den nächsten Wochen werden Anspruchsberechtigte mit Schreiben über die geänderte Vorgehensweise informiert!
Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 hat der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) entschieden, dass die Anspruchsberechtigten zukünftig Belege (Rechnungen) zur Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit ohne die Vorlage der Erstattungsmitteilung der GPV bei der KVB eingereicht werden können; die beiden Erstattungsverfahren (Leistungen der Pflegeversicherung der GPV über die HMM und Fürsorgeleistungen Pflege des BEV über die KVB) können mithin ab sofort parallel laufen. Dies gilt grundsätzlich für alle Leistungen, außer bei Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Hier ist für die Gewährung von Zuschüssen die Einreichung der Erstattungsmitteilung der GPV/HMM weiterhin zwingend notwendig.
Alle Anspruchsberechtigten werden in den nächsten Wochen durch ein Schreiben des Präsidenten über die geänderte Verfahrensweise informiert.
Vor dem Hintergrund der Vielzahl der zu bearbeitenden bisher aufgelaufenen sowie der neuen Erstattungsvorgänge bittet die KVB darum, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen bis sich die neue Bearbeitungsweise von Fürsorgeleistungen reguliert hat. Die KVB ist sehr bemüht, alle Belege schnellstmöglich zu bearbeiten. Rechnungen, die bereits eingereicht worden sind, sollen nicht ein weiteres Mal eingereicht werden. Die Bearbeitung solcher Vorgänge erfolgt von Amts wegen.
Die KVB-Bezirksleitung Kassel wird für die Bearbeitung und Gewährung von Fürsorgeleistungen fortan auf die Erstattungsmitteilungen der GPV/ HMM verzichten.